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Satzung

Im Folgenden die aktuelle Satzung (V 1.3.1 vom 29.04.2021) in vollständiger Form.

Satzung des megalaessig e.V.

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „megalaessig“. Der Sitz des Vereins ist Lenningen. Der Verein soll in das Vereinsregister unter dem Namen „megalaessig e.V.“ eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der digitalen und analogen Lebensfreude. Da Lebensfreude ein vom Alter, Geschlecht, von der Herkunft oder Ehtnie unabhängiges Streben ist, setzt sich der Verein aus allen Personengruppen zusammen.

Die Förderung der Lebensfreude im digitalen Raum erfolgt durch die Einführung und Einhaltung regelmäßiger Zusammentreffen über digitale Kommunikationsmittel – sei es im Rahmen von Online-Stammtischen, WAN-Parties (wie LAN-Parties nur im Wide Area Network, auch schlicht „Internet“ genannt), oder durch regen Austausch über technische, soziale und kulturelle Aspekte mittels vom Verein betriebener Kommunikationsdienste, Netzwerke und Plattformen. Diese Dienste und Plattformen stellt der Verein mindestens seinen Mitgliedern zur Verfügung und erleichtert damit anderen Personen und Vereinen den Einstieg in und die Nutzung von digitalen Kommunikationsplattformen. Der Verein fördert den Betrieb und den Aufbau von kostenlosen und nichtkommerziell ausgerichteten Kommunikationsnetzwerken.

Die Förderung der analogen Lebensfreude erfolgt durch regelmäßige Stammtische und Ausflüge, das Organisieren von LAN-Parties und Sommerfeste, sowie durch den Erhalt von lokalem Brauchtum wie zum Beispiel die Teilnahme an Wanderungen an den Mai-Feiertagen. Ziel des Vereins ist hierbei nicht nur die Lebensfreude seiner Mitglieder zu fördern, sondern im Rahmen dieser Begegnungen auch Dritten zu vermehrter Lebensfreude zu verhelfen.

Besondere Bedeutung gilt der Verbindung zwischen digitaler und analoger Lebensfreude, da der Verein explizit die Erfahrung von Lebensfreude und Verbundenheit im analogen sowie im digitalen Raum grenzübergreifend ermöglicht. Somit fördert der Verein die Vorteile digitaler Räume und deren Vernetzung mit der Unmittelbarkeit und Nähe des analogen Raums. Der Verein beabsichtigt ebenso das Auflösen geschlechtsbezogener Denkmuster und fördert damit die Hingabe zu digitaler und analoger Lebensfreude unabhängig vom Geschlecht.

Zudem fördert der Verein die Bildung von Gruppierungen im Rahmen von E-Sports, Umsetzungsprojekten oder einfach nur zur gemeinsamen Freizeitgestaltung.

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen können erstattet werden.

§4 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die seine Ziele unterstützen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass juristische Personen im Verein Mitglied werden.

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann die antragstellende Person Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem (1) Monat. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für drei (3) Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit unmittelbarer Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem (1) Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach der Maßgabe des Beschlusses zur Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal (1) jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann auch im digitalen Raum, z.B. mittels Videokonferenz durchgeführt werden, sofern dieser Raum keinen technischen Einschränkungen unterliegt, welche Mitglieder von der Teilnahme ausschließen.

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt eine(n) Rechnungsprüfer(in), die/der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellte(r) des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

  • Strategie und Aufgaben des Vereins
  • Beteiligungen
  • Aufnahmen von Darlehen
  • Beiträge
  • Alle Geschäftsordnungen des Vereins
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Verein

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene postalische oder e-Mail Adresse gerichtet ist.

Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post, per E-Mail oder über eine geeignete Online-Lösung (z.B. Web-Formular) mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) und höchstens fünf (5) Personen, von denen jeweils zwei (2) gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

Jeweils zwei (2) Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.

Die Personen des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn sich ein Mitglied der Vereinsleitung eine grobe Pflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

Dem Vorstand obliegt die Führung, Entwicklung und Inbetriebhaltung des Vereins. Dazu gehört unter anderem:

  • Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Strategische Planung, Buchführung und Berichterstattung
  • Verwaltung der Mitglieder und des Vereins

Vereinsintern gilt, dass ein einzelnes Vorstandsmitglied jeweils den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert von bis zu 500 € vertreten kann; darüber hinaus nur mit Zustimmung mindestens der Hälfter der gesamten Vorstandsmitglieder.

§ 9 Vorstandssitzungen

Die 1. Vorsitzende Person – in ihrer Vertretung die 2. Vorsitzende Person – lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§10 Satzungsänderungen

Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich oder per e-Mail mitgeteilt werden

§11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in der Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu signieren (analog oder über andere angemessene Signaturmöglichkeiten).

§12 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben:

  • Name
  • Vorname
  • Anschrift
  • Telefonnummer(n)
  • E-Mail-Adresse
  • sowie nach freiwilliger Angabe auch weitere Kontaktmöglichkeiten auf digitalen Plattformen (z.B. Facebook, WhatsApp, Steam Account, o. ä.)

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach voriger Absprache und Einholung der Zustimmung der betroffenen Person(en).

§13 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lenningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.